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seit dem 14.11.2011

Satzung

Flensburger Sportvereinigung von 1908 e.V.

Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

1. Die Flensburger Sportvereinigung von 1908 e.V. ist aus dem Flensburger Fußballclub von 1908 und den späteren Zusammenschlüssen verschiedener Flensburger Sportvereinigungen hervorgegangen.
2. Der Sitz des Vereins ist Flensburg.
3. Als Gründungstag gilt der 15. April 1908.
4. Der Verein ist am 13.09.1947 unter Nr. 109 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen.

§ 2

Vereinsfarben und -zeichen

1. Die Vereinsfarben sind blau/gelb.
2. Das Vereinszeichen zeigt auf rundem weißen Grund eine blau/gelbe Fahne mit der Inschrift „Flensburg 08“.

§ 3

Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder - insbesondere der Jugend sowie die Förderung des Gemeinschaftsgeistes durch freiwillige Unterordnung unter die sportlichen Gesetze.

2. Der Verein verfolgt einschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3. Der Verein stellt sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten, seinen Mitgliedern im Rahmen der Vereinsordnung zur Verfügung.

4. Alle Erträgnisse des Vereins dienen gemeinnützigen Zwecken.

5. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell nicht gebunden. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender Art ab.

6. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzusetzen.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Regional- und Fachverbände. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen sowie die in den Statuten vorgesehenen Verträge zu schließen.

§ 5

Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich dem Vereinszweck.

2. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet.

3. Verbleiben noch Überschüsse, so sind sie ausschließlich den satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Der Überschuß oder eine Rücklage darf nur zur Finanzierung des Erwerbs, der Einrichtung oder Verbesserung von Sportanlagen und zur Anschaffung von Sportgeräten verwendet werden. Hierzu kann Zweckvermögen angesammelt werden.

4. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Sie können keinerlei Gewinnanteile aus Mitteln des Vereines erhalten. Pauschale Aufwandsentschädigungen können bis zu den steuerlich zulässigen Freigrenzen gewährt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu. Das im Falle der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Flensburg - Sportamt - oder seinem Rechtsnachfolger zu übertragen, die es nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwenden dürfen.

§ 6

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 7

Mitgliederkreis

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind
- die Mitglieder über 18 Jahre
- die Ehrenmitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind
- Jugendliche unter 18 Jahre
- fördernde Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmen-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelpersonen, ohne daß Ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliederschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

§ 8

Erwerb der Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft soll auf vorgeschriebenem Formblatt beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Aufnahme und Ablehnung brauchen nicht begründet zu werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 9

Rechte der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten , die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Sie können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

2. Jugendliche haben zu sämtlichen vereinseigenen Sportveranstaltungen freien Eintritt, sofern sie mit ihrer Beitragszahlung auf dem laufenden sind.

§ 10

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl des Vereins im besonderen nach Kräften zu fördern, die Satzung zu beachten, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Einen durch sein Verschulden dem Verein entstandenen Schaden hat ein Mitglied dem Verein zu ersetzen. Mitglieder, gegen die ein Ehrengerichtsverfahren schwebt, können sich diesem durch Austritt nicht entziehen.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der im Rahmen der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge verpflichtet.

§ 11

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum Schluß eines Kalendervierteljahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen

a) durch Vorstandsbeschluß, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist;
b) durch Entscheidung des Ehrenrates, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist im besonderen vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines dessen Ansehen schädigt.

Zur Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist ein Beschluß des Vorstandes von mindestens 2/3 Stimmen-Mehrheit erforderlich.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den Verein. Dagegen bleiben Verbindlichkeiten bestehen. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Flensburg.

§ 12

Ehrungen

Ehrungen verdienter Mitglieder werden durch den Vorstand vorgenommen. Bei einer Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen, von 40 Jahren der silberne Becher, bei einer Zugehörigkeit von 25 Jahren die goldene Ehrennadel verliehen.
Für besondere sportliche Erfolge oder ehrenamtliche Leistungen innerhalb des Vereines kann der Vorstand die silberne bzw. die goldene Ehrennadel als Anerkennung verleihen.

§ 13

Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder für Diebstähle auf den Sportplätzen oder in den Gebäuden des Vereins.

§ 14

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat

§ 15

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereines. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.04. statt. Sie gilt als Hauptversammlung.

Auf der Hauptversammlung sind die Jahresberichte des Vorstandes, der Ausschüsse, der Kassenrevisoren sowie des Ehrenrates zu erstatten. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann

a) auf Beschluß des Vorstandes
b) auf Antrag des Ehrenrates
c) auf Antrag von mindestens 50 ordentlichen Mitgliedern erfolgen.

Die Einladungen zu den Hauptverhandlungen ergehen durch den Vorstand. Sie müssen den Mitgliedern, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, mindestens 7 Tage vor der Tagung unter Angabe der Tagesordnung bekanntgemacht werden.

Der Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenrevisoren, die Wahl des Ehrenrates, die Entlastung des Vorstandes und die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16

Jede einberufene Versammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlußfähig. Eine Beratung und Beschlußfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen ist zulässig, nachdem die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlußfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht als dringlich erklärt werden.

§ 17

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

01. 1. Vorsitzender
02. 2. Vorsitzender
03. Vorstandsmitglied
04. Vorstandsmitglied
05. Vorstandsmitglied
06. Schatzmeister-Beiträge
07. Jugendwart
08. Beisitzer-Fußball
09. Beisitzer-Fußball
10. Beisitzer-Schiedsrichter
11. Beisitzer-Fußball
12. Beisitzer-Tennis
13. Beisitzer-Schwimmen
14. Beisitzer-Frauen
15. Beisitzer-Aikiko

Der Vorstand vertritt und leitet den Verein. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß oder durch Vorstandsbeschluß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung des Vereinszweckes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie die Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten ( § 26 BGB ), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand hat die Erfüllung der Pflichten sämtlicher Vorstandsmitglieder und der Angestellten zu überwachen.

Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) auf 2 Jahre gewählt. Im Kalenderjahr 1999 werden alle Vorstandsmitglieder neu gewählt; die Vorstandsmitglieder zu 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., und 15., auf 1 Jahr.

Der Jugendwart ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes und ist durch die Hauptversammlung zu bestätigen. Seine Wahl regelt die Jugendordnung.
Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Beirat.

§ 18

Der Ehrenrat

Die Ehrengerichtbarkeit innerhalb des Vereines wird durch den Ehrenrat ausgeübt. Der Ehrenrat setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Diese müssen über 35 Jahre alt sein und dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören. Die Mitglieder des Ehrenrades können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Ehrenratsmitglieder werden auf die Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat bestimmt seinen Obmann sowie dessen Stellvertreter. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufgaben des Ehrenrates sowie die Verfahrensvorschriften für das Ehrengerichtsverfahren bestimmt die Ehrenordnung.

§ 20

Kassenrevision

Es sind zwei Kassenrevisoren zu bestellen. Die Wahl wird von der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) vorgenommen. Sie werden für 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenrevisor aus; Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenrevisoren dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Sie haben einmal im Jahr die Bücher des Vereines zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht vorzulegen Die Kassenrevisoren haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterschreiben. Sie sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenrevisoren haben die Jahresrechnung zu überprüfen, ihre Richtigkeit zu bescheinigen und n der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 21

Beschlußfassung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Sämtliche Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

Bei Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

Für jede Sitzung ist eine Verhandlungsniederschrift zu führen, die vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift muß die Ergebnisse und Beschlüsse im wesentlichen wiedergeben. Jede Verhandlungsniederschrift ist in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind die Sitzungen der Organe vertraulich.

§ 22

Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung am 06. Dezember 2007 in Kraft.


by d-signwelt